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ALLGEMEIN

IHK- Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung (GewO)

Zum 1. Januar 2003 wurde eingeführt, dass für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Mit der wesentlichen ab 01.12.2016 in Kraft getretenen Verschärfung der bewachungsrechtlichen Vorschriften (§ 34a GewO und BewachV) erfordern zwei neue Tätigkeitsfelder den Nachweis der Sachkundeprüfung. Der Grund dafür ist, dass in diesen Bereichen wirklich nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden soll. Es handelt sich um folgende Tätigkeitsfelder.

Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Der § 34a GewO regelt u.a. welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Person als Mitarbeiter in einem Sicherungsunternehmen beschäftigt sein kann. Zusätzlich ist festgelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um ein Bewachungsgewerbe eröffnen zu können und welche Personen eine Sachkundeprüfung benötigen.

Einsatzbereiche für Sicherheitsdienstleister

  • Objekt- und Werkschutz
  • Streifendienst
  • Ermittlungsdienst
  • Empfangs- und Pfortendienst
  • Bewachung von Museen
  • Kontrollaufgaben (Kontrolle von Mitarbeitern, Werkschutz, vorbeugender Brandschutz usw.)
  • Personenschutz (bewaffnet und unbewaffnet)
  • Veranstaltungs- und Eventschutz
  • Geld- und Werttransporte, Geldbearbeitung
  • Bewachung von Gefahrenmeldeanlagen (über NSL)
  • Sicherheitskurierdienste
  • Bewachung von Liegenschaften der Bundeswehr

a) Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr

Hierunter fallen z.B. sogenannte „Citystreifen“ oder Sicherheitspersonal, dass in öffentlich zugänglichen Einkaufszentrun, aber auch in Bahnhöfen eingesetzt wird.

b) Schutz vor Ladendieben

Damit sind in erster Linie „Ladendetektive“ gemeint, die aufgrund der potenziellen Konfrontationen mit Ladendieben ein erhöhtes Maß an Kenntnissen haben müssen. Aber auch sogenannte „Doormen“, also eine Art Türsteher im Eingangsbereich von Läden, fallen unter diese Kategorie.

c) Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Hier ist der „klassische“ Türsteher gemeint, der an der Tür einer Diskothek das Hausrecht ausübt. Hierunter fallen keine Sicherheitskräfte, die anderweitige Einlasskontrollen durchführen, wie bei Veranstaltungen oder anderen Lokalitäten als Diskotheken.

d) Bewachungen in leitender Funktion von Einnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften des Asylgesetzes oder anderen  Immobilien & Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringungen von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen.

e) Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.

 Lehrgangsinhalte

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Gewerberecht: Gesetzliche Grundlagen
  • Bewachungsspezifische Aspekte des Datenschutzes (BDSG, LDSG)
  • Bürgerliches Recht (BGB)
  • Straf- und Verfahrensrecht (StGB)
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Umgang mit Menschen
  • Umgang mit Verteidigungswaffen
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik